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Statuten der Tauchgruppe Calypso Bern

Version vom Februar 2009

Name, Zweck und Haftung:

Artikel 1

Unter dem Namen "Tauchgruppe Calypso", nachfolgend auch Club genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff. ZGB mit Silz in Bern.

Die Tauchgruppe Calypso bezweckt die Förderung des Tauchsportes, insbesondere durch sicheres und kameradschaftliches Tauchen. Dies geschieht mittels Weiterbildung, Organisation von Tauchanlassen, Einräumung van Trainingsmöglichkeiten, sowie durch Informationsaustausch.

Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen des Tauchsportes die Umwelt zu schonen. Sie sind angehalten schädliche Eingriffe in die Unterwasserflora und -fauna zu unterlassen und, soweit möglich, Andere an solchen Eingriffen zu hindern. 

Im Rahmen der Statuten garantiert der Club seinen Mitgliedern volle Aktionsfreiheit.

Artikel 2

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Jedes Mitglied haftet persönlich für allfällige von ihm verursache Schäden. Die Tauchgruppe Calypso haftet nicht für Unfälle, verlorene oder gestohlene Gegenstände.

Artikel 3

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

Mitgliedschaft:

Artikel 4

Die "Tauchgruppe Calypso" besteht aus Mitgliedern, die natürliche Personen sind. Alle Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Entrichtung des Jahresbeitrags. Sie erlischt, wenn ein Mitglied mit der Bezahlung des Beitrags nach erfolgloser Mahnung im laufenden Rechnungsjahr im Rückstand ist, wobei der Betrag als geschuldet gilt.

Nur Mitglieder die ein anerkanntes Tauchbrevet besitzen, können an Tauchanlässen als Gerätetaucher aktiv teilnehmen.

Ehrenmitglieder werden auf Antrag hin von der Generalversammlung gewählt.

Artikel 5

Die Aufnahme in den Club als Mitglied erfolgt, nach schriftlicher Anmeldung, durch den Vorstand. Der Mitgliederbeitrag ist Pro rata temporis zu bezahlen (nur volle Vierteljahre). Die Aufnahmen werden, ebenso wie die Austritte, an der nächsten Generalversammlung bekannt gegeben.

Artikel 6

Austritte sollen auf Jahresende erfolgen. Der beabsichtigte Austritt muss mindestens zwei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

Artikel 7

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet, unter Vorbehalt der in diesen Statuten dem Vorstand übertragenen Fällen, die Generalversammlung in offener Abstimmung mit absolutem Mehr der Stimmenden. Der Ausschluss muss Traktandiert sein.

 

Organisation:

Artikel 8

Organe der Tauchgruppe sind:

a.    die Generalversammlung

b.    der Vorstand

c.     die Technische Kommission

d.    die Rechnungsrevisoren

Die Mitglieder des Vorstandes, der technischen Kommission und die Revisoren werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer gewählt, welche mit der nächsten ordentlichen Generalversammlung ablauft.

 

Generalversammlung:

Artikel 9

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich ein Mal im 1. Quartal statt (1. Januar - 31. März).

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder einem schriftlichen Begehren eines Fünftels aller Mitglieder einberufen werden.

Die Einladung zur Generalversammlung ist vom Vorstand spätestens 21 Tage vor deren Abhaltung unter Angabe der Traktanden zu versenden. Dringliche Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit Zustimmung von 2/3 der Anwesenden beraten und beschlossen werden.

Diese nicht traktandierten Geschäfte müssen zu Beginn der Generalversammlung angekündigt werden.

Artikel 10

Die Generalversammlung besorgt folgende Geschäfte:

a.    Genehmigung des GV-Protokolls, des Jahresberichts des Präsidenten oder der Präsidentin, des TK-Leiters oder der TK-Leiterin, des Kassiers oder der Kassierin und der Rechnungsrevisorlnnen, sowie der Jahresrechnung.

b.    Entlastung des Vorstandes.

c.     Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des übrigen Vorstandes, der Technischen Kommission sowie der 2 Rechnungsrevisorlnnen.

d.    Genehmigung des Budgets.

e.    Ausschlüsse von Mitgliedern.

f.      Beitritt oder Austritt der Tauchgruppe zu einer nationalen oder internationalen Organisation.

g.    Revision der Statuen.

h.    Festsetzen der Mitgliederbeiträge.

i.      Beschlussfassung über allfällige weitere Anträge.

Über die Verhandlung der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Artikel 11

Jede ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig. Ausserordentliche Generalversammlungen bedürfen der Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder, um beschlussfähig zu sein. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, sofern diese Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen, das einfache Mehr der Stimmenden. Der Club Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Stimmvertretung ist nicht gestattet. Wenn nicht anders beschlossen, erfolgen alle Abstimmungen und Wahlen offen.

 

Der Vorstand:

Artikel 12

Der Vorstand besteht mindestens aus Clubpräsidentln, Sekretärln, Kassierln, sowie TK-Leiterin. Ämter können auf einzelne Personen kumuliert werden, ausser die Verbindungen Präsidentln und Kassierln, sowie Präsidentln und TK-Leiterln.

Artikel 13

Der Vorstand besorgt die Leitung der Tauchgruppe. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte der Tauchgruppe, soweit sie nicht In die Kompetenz der Generalversammlung fallen, und vertritt die Tauchgruppe nach aussen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Tauchgruppe führt der/die Präsidentin (im Verhinderungsfall der/die TK-Leiterln) zusammen mit dem/der Sekretärin, in Finanzsachen mit dem/der Kassierin. Der Vorstand genehmigt das Reglement der Technischen Kommission.

Artikel 14

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, bzw. der Präsidentin, nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit absolutem Mehr. Der/die Clubpräsidentln ist stimmberechtigt und hat den Stichentscheid. Die Vorstandssitzungen sind für alle Klubmitglieder zugänglich.

Der/die Präsidentln leitet alle Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversammlung und sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Er/Sie stellt den Jahresbericht zusammen.

Der/die TK-Leiterin vertritt den/die Präsidentln im Verhinderungsfall. Er/Sie ist für die Ausarbeitung und die Einhaltung des Reglements der Technischen Kommission verantwortlich. Bei einer allfälligen Änderung des TK-Reglements, muss dieses dem Vorstand während der darauffolgenden Vorstandssitzung zur Information und zur Genehmigung vorgelegt werden.

Der/die Sekretärin führt ein Mitgliederverzeichnis, besorgt die Korrespondenz und führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung.

Der/die Kassierin erledigt das Rechnungswesen, erstellt das Budget, sorgt für den Einzug der Mitgliederbeilrage und das Inkasso der Inserate.

 

Die Rechnungsrevisoren:

Artikel 15

Zwei Rechnungsrevisorlnnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, üben die Kontrolle über die Rechnungsführungen des Kassiers/der Kassierin aus und erstatten der Generalversammlung Bericht.

 

Jahresbeiträge und Clubvermögen:

Artikel 16

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird an der Generalversammlung beschlossen. Sie dürfen Fr. 100.- nicht übersteigen. Aktive Schüler, Studenten und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr bezahlen, gegen Vorlegen ihres Schülerausweises, die Hälfte des Mitgliederbeitrages.

Zusätzlich gilt für Verbandsmitglieder der jeweils gültige SUSV - Beitrag.

Reguläre Mitgliederbeiträge sind bis zum 30. April des Beitragsjahres einzuzahlen.

Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 20.- erhoben.

Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Kann ein Mitglied nicht an Anlässen und Trainings des Clubs teilnehmen, besteht kein Anspruch auf Ermässigung oder Rückerstattung des Beitrages. Der Vorstand kann ausnahmsweise und in begründeten Fällen eine angemessene Reduktion oder Rückvergütung gewähren. Ebenso kann der Vorstand in begründeten Fällen die Bezahlung noch nicht entrichteter Beiträge aufschieben oder erlassen. Die Entscheide des Vorstandes sind endgültig.

 

Statutenrevision:

Artikel 17

Eine Statutenrevision darf von der Generalversammlung nur vorgenommen werden, wenn sie als Traktandum vorgesehen ist. Es bedarf dazu der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Auflösung der Tauchgruppe:

Artikel 18

Die Auflösung der Tauchgruppe kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung herbeigeführt werden. Es bedarf dazu der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese Generalversammlung entscheidet im Falle der Auflösung des Clubs über die Verwendung des Clubvermögens.

Artikel 19

Als Ergänzung dieser Statuten gelten die Vorschriften der Artikel 60 ff ZGB.

Übergangsbestimmungen:

Alle früheren Generalversammlungsbeschlüsse die mit diesen Statuten in Widerspruch stehen, sind aufgehoben. Diese Statuten wurden in der ordentlichen Generalversammlung vom 8.2.1980 beschlossen.

Berücksichtigt sind die an den Generalversammlungen vom 1.3.1985, 12.3.1987, 12.2.1988, 24.21989, 23.2.1990, 12.3.1993, 7.2.1997, 15.2.2002 und 30.1.2009 beschlossenen Änderungen. Die Statuten treten sofort in Kraft.

 

Bern, 30. Januar 2009

Namens der Tauchgruppe Calypso:

Der Präsident:  Claes Rüdeberg
Die Sekretärin:  Barbara Kessler